21 In casu stellt der Sachschaden zum Nachteil der Q.________ (Stiftung) von CHF 10'539.85 der höchste dar, für welchen alleine eine Strafe von 5 ½ Monaten Freiheitsstrafe (asperiert 1 Monat und 25 Tage) angemessen erscheint. Die Sachbeschädigung zum Nachteil der I.________ (AG) fällt etwas tiefer, gesamthaft in der Höhe von CHF 8’070.00, aus. Entsprechend wird die Strafe für diese Sachbeschädigung auf eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Monaten (asperiert 1 Monat und 15 Tage) festgesetzt.