144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 2 zu Art. 144). Die Sachbeschädigungen gingen mit den Diebstählen als gleichsam notwendige Begleiterscheinungen einher und beschränkten sich auf das für den Einbruch Notwendige. Sie betrafen primär den Einstiegsort sowie die zu öffnen beabsichtigten Behältnisse (z.B. Schlüsseltresor, Kasse, Selecta- oder Kaffeeautomaten). Der Beschuldigte handelte erneut vorsätzlich.