16. Asperation für die weiteren Straftaten 16.1 Sachbeschädigung (mehrfach) nach Art. 144 Abs. 1 StGB Entgegen der Vorinstanz sind die insgesamt 20 Sachbeschädigungen nicht gebündelt abzuhandeln, sondern einzeln zu veranschlagen (vgl. E. IV.13 oben). Der Beschuldigte ging jedoch bei allen Sachbeschädigungen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung der Strafzumessungskomponenten für jede einzelne Sachbeschädigung gilt, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 144 StGB ist das fremde Eigentum, mithin die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache.