subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt leicht verschuldensmindernd aus. Eine Reduktion der Einsatzfreiheitsstrafe um 2 Monate ist angezeigt. 15.1.3 Fazit Tatkomponenten; Gesamtverschulden bzw. Einsatzstrafe Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die schwerste Straftat als leicht einzustufen. Die Einsatzfreiheitsstrafe hat demzufolge auch im unteren Bereich des konkreten Strafrahmens – bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB) – zu erfolgen.