20 ten zu vermeiden. Der Beschuldigte hat sich durch seine Flucht selber in eine missliche Lage gebracht, es bestanden damit klarerweise Handlungsalternativen. Ebenfalls geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass die jahrelange Drogenabhängigkeit des Beschuldigten zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt hat. Dieser Umstand ist im Sinne von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Fazit subjektive Tatschwere