Die Vorinstanz hielt hierzu zurecht fest, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und seine Beweggründe finanzieller Natur waren. Dass der Beschuldigte auf der Flucht in eine finanzielle Zwangslage gekommen ist, ist offensichtlich. Er erhielt keine staatlichen Leistungen und musste zusätzlich zu seinem Lebensunterhalt auch seine Drogensucht finanzieren (vgl. E. II.9.4 oben). Vor diesem Hintergrund hat die finanzielle Zwangslage als selbstverschuldet zu gelten. Der Beschuldigte handelte im Rahmen von Beschaffungskriminalität. Die Willensrichtung und Beweggründe wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden aus.