144 StGB nicht eingeklagt ist. Mit Blick darauf sowie auf den weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer allein aufgrund der objektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 14 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Dies steht auch im Einklang zur bisherigen kantonalen oberinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. bspw. SK 18 278). 15.1.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz hielt hierzu zurecht fest, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte und seine Beweggründe finanzieller Natur waren.