Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere, trotz erheblicher krimineller Energie des Beschuldigten, als leicht zu bezeichnen. In den Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2020; S. 47) wird für einen einzelnen Einbruchdiebstahl mit mittelgrossem Sachschaden und einem Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB nicht eingeklagt ist.