Wie der Beschuldigte die Objekte ausgesucht hat, kann nicht gesagt werden. Indem er Geschäftsliegenschaften ausgewählt hat, ist er aber ein relativ geringes Konfrontationsrisiko eingegangen. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie sprengt dennoch den Rahmen des im Tatbestand immanenten und ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Fazit objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere, trotz erheblicher krimineller Energie des Beschuldigten, als leicht zu bezeichnen.