15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatschwere Verletzung des geschützten Rechtsguts Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf knapp