Sie vermöchte den Beschuldigten auch nicht zu beeindrucken. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet es die Kammer als zweckmässig und angebracht, für sämtliche Delikte, die alternativ mit Freiheitsoder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Nach Gesagtem stehen, neben der Busse für die Übertretung, nur gleichartige Strafen zur Diskussion, es ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.