Vorweggenommen sei, dass beim Beschuldigten für sämtliche Schuldsprüche, die nicht eine Übertretung darstellen, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe auszufällen ist. Das strafrechtliche Palmares des Beschuldigten ist beeindruckend und stimmt nachdenklich. Eine Geldstrafe, welche angesichts der unzähligen, einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.) unbedingt auszufällen wäre, könnte der Beschuldigte nicht bezahlen (vgl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse; pag. 986 f.). Sie vermöchte den Beschuldigten auch nicht zu beeindrucken.