147 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bedrohen einen Verstoss jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird gemäss Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) mit Busse bestraft. Vorweggenommen sei, dass beim Beschuldigten für sämtliche Schuldsprüche, die nicht eine Übertretung darstellen, eine (unbedingte) Freiheitsstrafe auszufällen ist.