Während die Schuldsprüche teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, ist die vorinstanzliche Strafzumessung vollumfänglich angefochten. Als schwerste Straftat hat vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB zu gelten. Der ordentliche Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB).