14. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart Der Berufungsführer wurde vorliegend des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen; der Sachbeschädigung, mehrfach begangen; des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu, mehrfach begangen; des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen schuldig erklärt. Während die Schuldsprüche teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, ist die vorinstanzliche Strafzumessung vollumfänglich angefochten.