Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Das Gericht kann nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst. b StGB anstatt einer Geldstrafe auf eine Frei- 18 heitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist gemäss Art. 41 Abs. 2 StGB zu begründen.