Bei den Hausfriedensbrüchen und den Sachbeschädigungen hingegen ist für jeden Vorfall einzeln eine Strafe zu bestimmen. Die Deliktsmehrheit wird hier bei gleicher Strafart erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt (BGE 144 IV 217). Andererseits ist ergänzend anzuführen, dass sich die Wahl der Strafart nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip richtet. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe.