IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung kann wiederum vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 937 ff.). Ergänzend ist einerseits anzuführen, dass die gruppenweise Zusammenfassung mehrerer Delikte des gleichen Tatbestands und Bestimmung einer einzelnen Strafe für die gesamte Deliktsgruppe nur zulässig ist, wo die verschiedenen Delikte zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend lediglich beim gewerbsmässigen Diebstahl der Fall.