12. Fazit Dem Ergebnis der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung (vgl. S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 936 f.) ist entsprechend zuzustimmen und es wird nachfolgend wiederholt: Der Beschuldigte machte sich des Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen nach Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB; der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in insgesamt 20 Fällen; des Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu gemäss Art. 186 StGB mehrfach begangen in total 19 Fällen sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfach begangen in zwei Fällen schuldig.