17 11. Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB Für die übrigen oberinstanzlich noch interessierenden Tatbestände (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 931 ff.).