9.10 Fazit und erstellter Sachverhalt Es kann festgehalten werden, dass an der Erwahrung der Anklageschrift nicht der geringste Zweifel besteht. Für die einzelnen Sachverhalte, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, kann mit den obigen Ausführungen auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 915 ff.). III. Rechtliche Würdigung