So versuchte der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift vom 28. Dezember 2016, Ziff. I. 1.5 (pag. 732) bei seinem Einbruchversuch am 10. Juni 2016, für welchen er auch für schuldig befunden wurde (vgl. pag. 748), die Türe – nicht das Fenster – zur Werkstatt der AC.________ (AG) mittels Flachwerkzeug zu öffnen. Ein Einstieg via Fenster fand damals offenbar nicht statt, ansonsten dies rapportiert worden wäre. Daneben ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass nach einem Einbruch ein beschädigtes Fenster in der Regel ersetzt wird und allfällige DNA-Spuren mit dem beschädigten Fenster entsorgt wer-