(AG) (Deliktsblatt 24, pag. 608 ff.), die sich ebenfalls in G.________ − an der AL.________strasse − befindet, eingebrochen. An diesem Tatort wurden an der Fensterverglasung sowie am Fensterrahmen der Einstiegsstelle DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt (pag. 614 ff.). Hierzu bleibt anzumerken, dass der Einwand des Beschuldigten und seiner Rechtsvertretung, die DNA-Spuren am Fenster der AC.________ (AG) könnten auch vom Einbruch im Jahre 2016 in die gleiche Liegenschaft, für welchen der Beschuldigte bereits verurteilt wurde, stammen (vgl. pag. 870 Z. 13 f. und pag. 875), widerlegt werden kann: So versuchte der Beschuldigte gemäss der Anklageschrift vom 28. Dezember 2016, Ziff.