Auch führt sie an, dass es in der Nähe anderer als Einzeldelikte aufgeführten Einbrüche, in den gleichen Nächten zu weiteren Einbrüchen gekommen sei, die ebenfalls dem Beschuldigten angelastet werden könnten. Auch diese Schlussfolgerung der Vorinstanz überzeugt. Ergänzt sei, dass bei der Mehrheit der Tatkomplexe, gleichzeitig mehrere Spuren und/oder Konnexe vom bzw. zum Beschuldigten feststellbar sind: An der AG.________strasse in D.________ (K.________ (Kosmetikstudio) [Deliktsblatt 6, pag. 264 ff.]; L.________ (Arztpraxis) [Deliktsblatt 7, pag. 285 ff.]; M.________ (Arztpraxis) [Deliktsblatt 8, pag.