Die Vorinstanz schlussfolgert unter «Zu den indirekten Beweisen» (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 915) auf Grundlage ihrer Feststellungen – wonach sich mehrere Einbruchobjekte in den gleichen Liegenschaften befänden und diese in der gleichen Nacht heimgesucht worden seien – Einbrüche einer zweiten Person in der gleichen Nacht sowie in die gleichen Objekte seien unwahrscheinlich. Auch führt sie an, dass es in der Nähe anderer als Einzeldelikte aufgeführten Einbrüche, in den gleichen Nächten zu weiteren Einbrüchen gekommen sei, die ebenfalls dem Beschuldigten angelastet werden könnten.