913 f.) ist auf die Ausführungen unter E. 9.2, 9.3 und 9.5 hiervor zu verweisen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte die Spuren selber verursacht habe, eine Sekundärübertragung ausgeschlossen werden könne und der Beschuldigte die Spurenträger selber an den Tatorten zurückgelassen habe, sind nicht zu beanstanden. 9.9 Indirekte Beweise Die Vorinstanz schlussfolgert unter «Zu den indirekten Beweisen» (vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;