Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, jeder Schlüssel, der am 9. April 2018 beim Beschuldigten aufgefunden worden sei, stelle im Sinne eines Indizes eine Verbindung zwischen den Delikten und dem Beschuldigten dar, ist daher nicht zu beanstanden. 9.8 DNA-Spuren Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 913 f.) ist auf die Ausführungen unter E. 9.2, 9.3 und 9.5 hiervor zu verweisen.