I. 1.10, dass der Beschuldigte mit Hilfe der entwendeten Schlüssel Korpusse, Schlüsseltresore und Behältnisse aufgebrochen hat (vgl. Anklageschrift vom 28. Dezember 2016 Ziff. I. 1.8 und 1.10; pag. 734 f. und Urteil vom 17. März 2017 Ziff. II. 1.7 und 1.8; pag. 749). Die Behändigung von Schlüsseln kommt nicht standardmässig vor und stellt ein weiteres Indiz gegen den Beschuldigten dar. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, jeder Schlüssel, der am 9. April 2018 beim Beschuldigten aufgefunden worden sei, stelle im Sinne eines Indizes eine Verbindung zwischen den Delikten und dem Beschuldigten dar, ist daher nicht zu beanstanden.