14 9.7 Schlüssel – Diebesgut Weiter ist – wie die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 912 f.) – in der Tat verdächtig, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Schlüssel mehrere Versionen zu Protokoll gegeben hat. Schlüssel sind im Weiteren nicht ein derart typisches Diebesgut, wie beispielweise Bargeld. Ergänzt sei vorliegend, dass der Beschuldigte bereits im Verfahren PEN 16 1103 wegen der Wegnahme von Schlüsseln vom Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilt worden ist.