Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffte sich die Täterschaft mehrheitlich durch Aufbrechen der Innentüren mit Flachwerkzeug, seltener durch Zerschlagen von Scheiben oder Herauswürgen von Schlosszylindern; Tatzeitpunkt war jeweils in der Nacht und das Diebesgut (Schlüssel, Bargeld, Briefmarken) ist einheitlich – lässt sich auch in der Anklageschrift gegen den Beschuldigten vom 28. Dezember 2016, welche im Urteil vom 15. März 2017 mündete, finden (pag. 729 ff.), was ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist.