Zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 912) zum Modus Operandi zusammenfassend sowie ergänzend das Folgende: Das vorinstanzlich festgestellte täterschaftliche Verhalten – der Einstieg in die Deliktsobjekte (allesamt Geschäftsliegenschaften) blieb häufig ungeklärt; Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten verschaffte sich die Täterschaft mehrheitlich durch Aufbrechen der Innentüren mit Flachwerkzeug, seltener durch Zerschlagen von Scheiben oder Herauswürgen von Schlosszylindern;