Der schlechte Zustand des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung wird nicht bezweifelt, ansonsten er wohl nicht in die Überwachungsstation des AI.________spitals überführt worden wäre (pag. 26). Für die Beurteilung der vorliegenden Delikte ist jedoch nicht sein Zustand zum Anhaltezeitpunkt relevant, sondern derjenige in den Wochen zuvor. Zusammenfassend ist auf den Rapport abzustellen und der Rucksack dem Beschuldigten zuzuordnen. 9.6 Modus Operandi Zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.