An dieser Beurteilung vermögen auch die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten neu vorgebrachte Aussage, die Anhaltung habe seiner Erinnerung nach in einem Zugabteil stattgefunden und nicht am Bahnhof (pag. 1003 Z. 39 f.) sowie das Vorbringen, die bei seiner Verhaftung anwesende Ärztin hätte zu seinem damaligen Zustand befragt werden müssen (pag. 1006 Z. 22 ff.), nichts zu ändern. Der schlechte Zustand des Beschuldigten anlässlich der Anhaltung wird nicht bezweifelt, ansonsten er wohl nicht in die Überwachungsstation des AI.________spitals überführt worden wäre (pag.