pag. 911). Der Verteidigung kann lediglich insoweit zugestimmt werden, dass ein schriftlicher Bericht der Transportpolizei vorliegend durchaus möglich gewesen wäre und nicht geschadet hätte. Dennoch ist die Dokumentation der Anhaltung in casu auch ohne einen solchen Bericht als genügend zu erachten. Der rapportierende Polizeibeamte hat sicher nicht Teile seines Rapports erfunden. An dieser Beurteilung vermögen auch die in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten neu vorgebrachte Aussage, die Anhaltung habe seiner Erinnerung nach in einem Zugabteil stattgefunden und nicht am Bahnhof (pag.