Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen die den Beschuldigten kontrollierenden Transportpolizisten den Rucksack fälschlicherweise hätten zuordnen sollen. Mit der Vorinstanz stimmt die Kammer weiter überein, dass es in casu unerheblich ist, ob der Beschuldigte den Rucksack auf dem Rücken trug, vorgehängt hatte, mit der Schlaufe am oberen Ende in der Hand hielt oder ob sich der Rucksack zwischen den Beinen des Beschuldigten auf dem Boden stehend befand (vgl. S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.