dass die Lage zum Anhaltezeitpunkt am Bahnhof AE.________ offenbar klar war und damit auch eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann, erachtet die Kammer die Zuordnung des Rucksacks zum Beschuldigten als erstellt. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen die den Beschuldigten kontrollierenden Transportpolizisten den Rucksack fälschlicherweise hätten zuordnen sollen.