35 Z. 100 f.). Auch verstrickte sich der Beschuldigte den Rucksack betreffend in Widersprüche, indem er entgegen seinen Aussagen, er erinnere sich nicht an einen Rucksack, anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme vom 11. Mai 2021 diesen auf einmal selber ins Spiel brachte und aussagte, am Tag