Der Tatkomplex «Q.________ (Stiftung)» wird vom Beschuldigten nicht angefochten (Geständnis sowie erdrückende objektive Beweislage, vgl. S. 22, Ziff. 5.1.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 921). Dass der Beschuldigte an Tatorten einzelne Handschuhe hinterlassen hat, zeugt von einem dilettantischen Verhalten. Überdies manifestiert dies auch, dass es entgegen seiner Aussagen (vgl. pag. 54 Z. 805, pag. 61 Z. 1047, pag. 1004 Z. 41 ff.) sehr wohl zu ihm passt, Gegenstände und Werkzeuge an Tatorten zurückzulassen. Dass dies unter dem Einfluss konsumierter Substanzen erfolgte, ist naheliegend, kann aber offen bleiben.