Weiter ist evident, dass die im Rucksack aufgefundenen Werkzeuge und Gegenstände (vgl. pag. 629 ff.) als Hilfsmittel für Einbrüche dienen können. Darüber hinaus fanden sich im Rucksack einzelne Handschuhe (pag. 4 ff.), was mit den Tatkomplexen «Q.________ (Stiftung)» (pag. 343 ff. insb. pag. 357) und «Z.________ (Beratungsstelle)» (pag. 523 ff. insb. pag. 535), in welchen an den Tatorten einzelne mit der DNA des Beschuldigten versehene Handschuhe aufgefunden wurden, in Einklang steht. Der Tatkomplex «Q.________ (Stiftung)» wird vom Beschuldigten nicht angefochten (Geständnis sowie erdrückende objektive Beweislage, vgl. S. 22, Ziff.