Dessen Zuordnung zum Beschuldigten war offensichtlich klar. Überdies wird diese Zuordnung auch durch die im Rucksack aufgefundenen Schlüssel und deren Verbindung zu Tatorten, an welchen DNA des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, wechselseitig bestätigt (Tatkomplexe «AG.________strasse» und «AH.________weg», DNA-Spuren des Beschuldigten konnten vor Ort festgestellt werden [pag. 264 und 272 ff. bzw. pag. 374 und 407 ff.] und an den Tatorten abhanden gekommene Schlüssel wurden im Rucksack aufgefunden [pag. 319 und 629 bzw. pag 390 und 629]). Weiter ist evident, dass die im Rucksack aufgefundenen Werkzeuge und Gegenstände (vgl. pag.