Der Beschuldigte war zur Haftverbüssung ausgeschrieben als er am 9. April 2018 um 20:56 Uhr durch die Transportpolizei am Bahnhof in AE.________ einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Zur Abarbeitung wurde die Kantonspolizei beigezogen (pag. 1 ff., 161 ff.). In den Akten findet sich nicht der geringste Hinweis, dass am fraglichen Abend vor Ort beim Beschuldigten ein herrenloser Rucksack festgestellt und mitgenommen worden sein sollte. Dessen Zuordnung zum Beschuldigten war offensichtlich klar.