Der Beschuldigte bestreitet den Besitz des Rucksackes, welcher im Rahmen seiner Anhaltung am 9. April 2018 sichergestellt wurde. Die Verteidigung beanstandete diesbezüglich an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. Mai 2021 die vorinstanzliche Zuordnung des Rucksackes zum Beschuldigten auf Grundlage der vorliegenden Rapporte (pag. 1 ff., 161 ff.). Die Anhaltung sei – angesichts des Fehlens eines von der Transportpolizei selber ausgestellten Berichts – ungenügend dokumentiert (pag. 1009). Der Beschuldigte war zur Haftverbüssung ausgeschrieben als er am 9. April 2018 um 20:56 Uhr durch die Transportpolizei am Bahnhof in AE.