Auch ist der Kammer unerklärlich, warum der Beschuldigte den Erbvorbezug erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt und wertet diese Aussage als reine Schutzbehauptung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diesen Umstand, würde er der Wahrheit entsprechen, bereits früher im Verfahren