1003 Z. 6 und 22). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf der Flucht über keine Einkünfte verfügte, aber einen hohen Drogenkonsum und somit hohe Kosten hatte. Wie vorgenannt erklärt der Beschuldigte dieses Dilemma unterschiedlich. Die Kammer erachtet seine Erklärungsversuche allesamt als unglaubhaft. So haben Freundschaften in Drogenkreisen wohl spätestens beim erheblichen Drogenkonsum ihre Grenzen. Auch ist der Kammer unerklärlich, warum der Beschuldigte den Erbvorbezug erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt und wertet diese Aussage als reine Schutzbehauptung.