Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen sich der Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen. Wie er die Drogen finanziert hat, vermochte der Beschuldigte zuerst nicht zu erklären (pag. 72 Z. 1442 f.). Auf Nachfrage sagte er aus, er habe gratis konsumieren können (pag. 73 Z. 1483-1487) und auf weitere Nachfrage, er habe auch die Wohnung geputzt (pag. 73 Z. 1489 f.). Vor der Kammer gab der Beschuldigte nunmehr auf einmal an, er habe von seinem Vater einen Erbvorschuss erhalten. Dieser habe ihm immer so viel gegeben, wie er gebraucht habe (pag. 1003 Z. 6 und 22).