Während der Flucht hatte der Beschuldigte vom Staat keine finanzielle Unterstützung und konsumierte gemäss seinen eigenen, nicht zu bezweifelnden Aussagen täglich allerlei Drogen in recht erheblichem Ausmass (pag. 72 Z. 1454, pag. 73 Z. 1457-1469, pag. 870 Z. 36). Vom erheblichen Ausmass des Drogenkonsums durch den Beschuldigten auf der Flucht, ist die Kammer auch nach dessen gegenteiligen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1003 Z. 29 ff.) überzeugt. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen sich der Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen.