Zusammenfassend kann nicht auf die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten abgestellt werden. Im Gegenteil: Seine Aussagen im Verbund mit den weiteren Indizien geben Zeugnis von seiner Täterschaft. 9.4 Finanzierung Lebensunterhalt und Drogenkonsum auf der Flucht Der Beschuldigte war vom 18. September 2016 bis zum 16. Januar 2018 in Haft und vom 16. Januar 2018 bis zu seiner Anhaltung am 9. April 2018 auf der Flucht (pag. 26). Während der Flucht hatte der Beschuldigte vom Staat keine finanzielle Unterstützung und konsumierte gemäss seinen eigenen, nicht zu bezweifelnden Aussagen täglich allerlei Drogen in recht erheblichem Ausmass (pag.