(Restaurant) und X.________ (Coiffeur)» am AF.________weg in D.________ gleich zwei falsche Fährten gelegt worden sein sollen (pag. 459, 476, 489 und 504 vgl. auch E. II.9.9 unten). Eine hätte genügt. Nicht erklärt werden kann sodann – sogar wenn von einer Verantwortlichkeit einer Drittperson ausgegangen würde –, wie und warum die Schlüssel, die bei den Einbrüchen mitgenommen worden sind, einen Weg in den Rucksack des Beschuldigten gefunden haben (vgl. E. II.9.7 unten). Zusammenfassend kann nicht auf die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten abgestellt werden.