So hätte sie zusätzlich zur Beschaffung der Gegenstände des Beschuldigten auch übereinstimmend mit dessen Fluchtzeit die vorliegend zu beurteilenden Delikte begehen und mit aller Vorsicht die Gegenstände so deponieren müssen, dass die Hauptprofile des Beschuldigten weiter bestehen blieben und ihr eigenes DNA-Profil nicht. Daneben hat das Phänomen der falschen Fährten seit der Anhaltung des Beschuldigten am 9. April 2018 bis dato offenbar ein Ende gefunden, was bei bösartigem Handeln einer Drittperson nicht zu erwarten wäre. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass beim Sachverhalt «W.________ (Restaurant) und X.