9.3 Verantwortlichkeit von Drittpersonen Seine Aussagen, Drittpersonen seien für die fraglichen Sachverhalte verantwortlich (vgl. pag. 39 Z. 273, pag. 40 Z. 277 f., pag. 64 Z. 1137 f., pag. 870 Z. 7 f., pag. 1004 Z. 43 f.), erscheinen denn auch flach und wenig überzeugend. Wenn der Beschuldigte tatsächlich von einer ihn vorschiebenden Drittperson wüsste, könnte er Einzelheiten bekanntgeben, ohne einen Namen zu nennen, womit die ihm angeblich wichtige «Ganovenehre» gewahrt wäre. Warum jemand so dreist sein sollte und diverse falsche DNA-Fährten gegen den Beschuldigten hätte legen sollen, bleibt gänzlich im Dunkeln.